Gerichts & Gebührenstempler GK, GKA, GS, NS
Gerichtsmarken werden mehr und mehr zu einem Relikt vergangener Zeiten. Stattdessen erhalten sogenannte Gerichtskostenfreistempler Einzug in Anwaltskanzleien, Notariate und Behörden. Diese entlasten nicht nur die eigenen Mitarbeiter, sondern beschleunigen unter Umständen sogar die durch sie eingeleiteten Verfahren.
Die sogenannten Gerichtsbeziehungsweise Justizkostenmarken sind im modernen deutschen Justizsystem zu einem Auslaufmodell geworden. Früher verwendeten Anwaltskanzleien oder Notariate die Marken ähnlich wie Briefmarken: Die Gerichtskostenmarke, die direkt auf ein bei Gericht einzureichendes Schriftstück wie etwa eine Klageschrift geklebt wurde, war der Nachweis, dass die fälligen Gerichtskosten für die Bearbeitung eines Antrags bereits im Vorfeld entrichtet wurden. Die Marken, die einen Wert von 5 Cent bis zu 200 Euro hatten, konnten bei der zuständigen Gerichtsstelle gekauft werden. Heutzutage werden sie nur noch in wenigen deutschen Bundesländern verwendet. Und auch der Druck neuer Marken durch die Bundesdruckerei ist nicht mehr vorgesehen.
Stempeln statt kleben lautet stattdessen die Devise: Der Aufdruck von Stempeln auf die entsprechenden Dokumente mithilfe sogenannter Gerichtskostenfreistempler oder kurz Sonderstempler ersetzt heute den Gebrauch von Gerichtsmarken. Das Funktionsprinzip solcher Geräte ist mit dem einer herkömmlichen Frankiermaschine vergleichbar: Durch die Vorabzahlung an die zuständige Justizkasse erfolgt die Aufladung des Sonderstemplers mit einem bestimmten Wertbetrag. Der jeweils aktuell gestempelte Betrag von dem aufgeladenen Guthaben abgezogen.
Einen Sonderstempler zu verwenden, ist also insbesondere für solche Institutionen sinnvoll, bei denen regelmäßig die Zahlung von Gerichtskosten anfällt wie zum Beispiel Anwaltskanzleien oder Notariate. Für solche Anwender stellt die Verwendung des Stemplers eine erhebliche Arbeitsvereinfachung dar, denn der Gang zur Justizkasse und der Umgang mit den Marken gehören der Vergangenheit an. Und auch die Mandanten profitieren davon: Im Gegensatz zur alternativen Bezahlung der Gerichtskosten per Banküberweisung oder Scheckzahlung kann die Verwendung freigestempelter Dokumente zu einer Beschleunigung des Verfahrens bei Gericht führen.
Gebührenstempler PostBase 30 GS
Gerichtskassenstempler PostBase 30 GKA
510019519100 / 42-717306
Farbband für Gerichtskosten und Gerichtskassenstempler
510019505400/ 3 Stück pro VPE
510019530300 / 3 Stück pro VPE
ArtikelNr.: 42-100002
510019530300 / 3 Stück pro VPE
ArtikelNr.: 42-100002
510019530300 / 3 Stück pro VPE
ArtikelNr.: 42-100002
Tragetasche für Gerichtskostenstempler
Tragetasche für Gerichtskostenstempler